Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Geschäftszahl

87/14/0014

Rechtssatz

Für den Vorsteuerabzug bedarf es der Geltendmachung der Vorsteuern; der Umstand, daß der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen wäre, reicht nicht aus (Hinweis auf E 13.12.1977, 1347/77, Slg 5202/F).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 114;