Verwaltungsgerichtshof
14.06.1988
87/14/0014
Für den Vorsteuerabzug bedarf es der Geltendmachung der Vorsteuern; der Umstand, daß der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen wäre, reicht nicht aus (Hinweis auf E 13.12.1977, 1347/77, Slg 5202/F).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 114;