Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Geschäftszahl

87/14/0014

Rechtssatz

Aufwendungen zur Erzielung nicht steuerbarer Einnahmen bilden keine Werbungskosten.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 114;