Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1988

Geschäftszahl

87/14/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0096 E 14. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Auslandsdienstreisen kommt eine Berücksichtigung der Tagesgelder nur dann in Betracht, wenn die Dienstreise mehr als fünf Stunden dauerte.