Verwaltungsgerichtshof
24.11.1987
87/14/0005
GRS wie 81/14/0089 E 22. März 1983 RS 1
Ist die Beteiligung an einer Agrargemeinschaft an sogenannten Stammsitzliegenschaften gebunden, dann handelt es sich hiebei um ein mit Grundbesitz verbundenes Recht iSd § 11 Abs 1 BewG, das gemäß § 32 Abs 4 BewG bei der Ermittlung des Ertragswertes zu berücksichtigen ist. Es ist sohin wertmäßig bei der Feststellung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes zu erfassen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/14/0006