Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Geschäftszahl

87/14/0004

Rechtssatz

Ist eine übernommene Unterhaltsverpflichtung eine Folge der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern, kann in der Leistung des Unterhaltes so lange keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erblickt werden, als die Unterhaltszahlungen in der Bereicherung Deckung finden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 180;