Verwaltungsgerichtshof
27.02.1990
87/14/0004
Ist eine übernommene Unterhaltsverpflichtung eine Folge der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern, kann in der Leistung des Unterhaltes so lange keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erblickt werden, als die Unterhaltszahlungen in der Bereicherung Deckung finden.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 180;