Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Geschäftszahl

87/14/0004

Rechtssatz

In einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlungen in den Hintergrund. Der StPfl ist vielmehr verpflichtet, das Vorliegen begünstigender Tatsachen nachzuweisen (Hinweis E 26.4.1989, 86/14/0085).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 180;