Verwaltungsgerichtshof
27.02.1990
87/14/0004
In einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlungen in den Hintergrund. Der StPfl ist vielmehr verpflichtet, das Vorliegen begünstigender Tatsachen nachzuweisen (Hinweis E 26.4.1989, 86/14/0085).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 180;