Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

87/13/0222

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 66;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0266 E 23. Oktober 1984 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Lösung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen Einnahmen erwarten läßt, kommt es nicht darauf an, wie der Steuerpflichtige die Tätigkeit hätte gestalten können, sondern darauf, wie er diese Tätigkeit tatsächlich gestaltet und damit auch finanziert hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130222.X09