Verwaltungsgerichtshof
06.04.1988
87/13/0202
Übersetzer ist nur derjenige, der ein Schriftwerk von einer menschlichen Sprache in eine andere menschliche Sprache überträgt. Die Übertragung eines schriftlichen Datenflußplanes in für einen Computer verständliche Zeichen und Angaben stellt nicht die Tätigkeit eines Übersetzers dar.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130202.X02