Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1988

Geschäftszahl

87/13/0202

Rechtssatz

Übersetzer ist nur derjenige, der ein Schriftwerk von einer menschlichen Sprache in eine andere menschliche Sprache überträgt. Die Übertragung eines schriftlichen Datenflußplanes in für einen Computer verständliche Zeichen und Angaben stellt nicht die Tätigkeit eines Übersetzers dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130202.X02