Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1988

Geschäftszahl

87/13/0202

Rechtssatz

Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen muß die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben, denn auch ein Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130202.X01