Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1991

Geschäftszahl

87/13/0196

Rechtssatz

Der Hinweis auf eine behauptete Ortsabwesenheit des Abgabepflichtigen, über die er keine konkreten Angaben macht, begründet nicht die Unwirksamkeit der Zustellung von Abgabenbescheiden. Es liegt nämlich in der Natur der Sache, daß Angaben darüber, wo sich eine Person während eines bestimmten Zeitraumes befunden hat, in erster Linie von dieser Person selbst gemacht werden können. Es ist daher auch nicht Aufgabe der Behörde, ohne Zutun des Abgabepflichtigen von Amts wegen Nachforschungen darüber anzustellen, ob diese in jenen Zeiträumen, in denen die Abgabenbescheide beim zuständigen Postamt hinterlegt werden, nicht ortsabwesend gewesen sein könnte.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 101;