Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1991

Geschäftszahl

87/13/0190

Rechtssatz

Auch für eine Teilbetriebsaufgabe ist Voraussetzung, daß ALLE wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes in einem einheitlichen Vorgang an Dritte veräußert oder ins Privatvermögen übernommen werden und daß die Zurückbehaltung wesentlicher Grundlagen des Teilbetriebes im verbleibenden Betrieb einer Teilbetriebsaufgabe entgegensteht.