Verwaltungsgerichtshof
21.11.1990
87/13/0183
Macht ein Arbeitgeber im Fall einer Geschäftsreise seines Arbeitnehmers nicht von der Möglichkeit der Gewährung von Reisekostenersätzen iSd Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972 Gebrauch, sondern gewährt er seinem Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf Anzahl und Dauer der tatsächlich unternommenen Reisen ein monatlich gleichbleibendes Reisekostenpauschale, so handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenngleich Geschäftsreisen des Arbeitnehmers regelmäßig im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers unternommen werden.
Besprechung in:
ÖStZB 1991/464;