Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Geschäftszahl

87/13/0183

Rechtssatz

Der Begriff "Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber" setzt voraus, daß der Arbeitnehmer für einen Aufwand in Vorlage tritt, der seiner Art nach unmittelbar der Aufwandssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Das trifft auf die Kosten eines privaten Telefonanschlusses beim Arbeitnehmer nicht zu. Das Interesse eines Arbeitgebers an den näheren Umständen, unter denen seine Arbeitnehmer für ihn tätig werden, führt für sich allein nicht dazu, daß ein pauschaler Ersatz von Kosten des Arbeinehmers seine Eigenschaft als Arbeitslohn verliert.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991/464;