Verwaltungsgerichtshof
21.11.1990
87/13/0183
Der Begriff "Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber" setzt voraus, daß der Arbeitnehmer für einen Aufwand in Vorlage tritt, der seiner Art nach unmittelbar der Aufwandssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Das trifft auf die Kosten eines privaten Telefonanschlusses beim Arbeitnehmer nicht zu. Das Interesse eines Arbeitgebers an den näheren Umständen, unter denen seine Arbeitnehmer für ihn tätig werden, führt für sich allein nicht dazu, daß ein pauschaler Ersatz von Kosten des Arbeinehmers seine Eigenschaft als Arbeitslohn verliert.
Besprechung in:
ÖStZB 1991/464;