Verwaltungsgerichtshof
21.11.1990
87/13/0183
Die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den Arbeitgeber führt stets dazu, daß es sich beim Arbeitnehmer um Arbeitslohn iSd Paragraph 25, EStG 1972 handelt, mögen sie auch für die im Paragraph 26, EStG 1972 angeführten Zwecke gedacht sein.
Besprechung in:
ÖStZB 1991/464;