Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Geschäftszahl

87/13/0183

Rechtssatz

Die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den Arbeitgeber führt stets dazu, daß es sich beim Arbeitnehmer um Arbeitslohn iSd Paragraph 25, EStG 1972 handelt, mögen sie auch für die im Paragraph 26, EStG 1972 angeführten Zwecke gedacht sein.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991/464;