Verwaltungsgerichtshof
05.04.1989
87/13/0182
Damit Einkünfte als außerordentliche qualifiziert werden können, ist erforderlich, dass die Tätigkeit, die entlohnt wird, mehrere Jahre, das heißt mehr als zwei Besteuerungszeiträume, umfasst, und zumindest von der übrigen Tätigkeit als Sondertätigkeit klar abgrenzbar ist.
Besprechung in:
ZStR 1989/21, S 376;