Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1989

Geschäftszahl

87/13/0182

Rechtssatz

Damit Einkünfte als außerordentliche qualifiziert werden können, ist erforderlich, dass die Tätigkeit, die entlohnt wird, mehrere Jahre, das heißt mehr als zwei Besteuerungszeiträume, umfasst, und zumindest von der übrigen Tätigkeit als Sondertätigkeit klar abgrenzbar ist.

Beachte

Besprechung in:

ZStR 1989/21, S 376;