Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1989

Geschäftszahl

87/13/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/01/16 83/13/0210 1

Stammrechtssatz

Unter der "Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres", mit welcher die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, EStG vorzulegen sind, kann sinnvollerweise nur die ERSTE, ursprüngliche Abgabenerklärung, nicht aber eine später vorgelegte berichtigte verstanden werden (Hinweis auf E 11.12.1984, 84/14/0115).

Beachte

Besprechung in:

ZStR 1989/21, S 376;