Verwaltungsgerichtshof
05.04.1989
87/13/0182
GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/01/16 83/13/0210 1
Unter der "Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres", mit welcher die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, EStG vorzulegen sind, kann sinnvollerweise nur die ERSTE, ursprüngliche Abgabenerklärung, nicht aber eine später vorgelegte berichtigte verstanden werden (Hinweis auf E 11.12.1984, 84/14/0115).
Besprechung in:
ZStR 1989/21, S 376;