Verwaltungsgerichtshof
09.11.1988
87/13/0177
Der Hinweis des Abgabepflichtigen, dass vom Aussetzen der Christbaumpflanzen bis zur Verwertung derselben als Christbäume 10 bis 15 Jahre vergehen, ändert nichts an der Tatsache, dass das Christbaumgeschäft in diesem Fall eine nachhaltige regelmäßige Nutzung des forstwirtschaftlichen Betriebes des Abgabepflichtigen, nicht aber eine außerordentliche Waldnutzung iSd Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, EstG darstellt, weil ja damit nicht gesagt wird, dass im Betrieb des Abgabepflichtigen nicht, der Umtriebszeit entsprechend, die einzelnen Altersklassen des betreffenden Forstbestandes weitgehend gleich stark vertreten sind und daher eine jährliche Nutzung möglich ist.
Besprechung in:
ÖStR 1990/9, S 147;