Verwaltungsgerichtshof
21.09.1988
87/13/0176
GRS wie 1345/76 E 3. November 1976 VwSlg 5037 F/1976 RS 1
Eine Bilanzänderung kann aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein; nur müssen diese in dem UNTERNEHMEN gelegen sein, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet (Hinweis auf E 20.1.1961, 1551/60, VwSlg 2370 F/1961) und dürfen sich nicht auf das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Verminderung sonst von ihm zu entrichtender Steuern beschränken. Trifft letzteres zu, liegt die Versagung der Zustimmung zu einer nur aus solchen Gründen beantragten Bilanzänderung im Sinne des der Abgabenbehörde eingeräumten Ermessens.