Verwaltungsgerichtshof
21.09.1988
87/13/0176
Die Bildung einer Investitionsrücklage gem Paragraph 9, EStG 1972 nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt bedeutet keine Bilanzberichtigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz EStG 1972, sondern eine Bilanzänderung iSd zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle. Eine solche Änderung bedarf der in ihr Ermessen gestellten Zustimmung der Abgabenbehörde (Hinweis E 23.11.1982, 2597/79).