Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Geschäftszahl

87/13/0176

Rechtssatz

Die Bildung einer Investitionsrücklage gem Paragraph 9, EStG 1972 nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt bedeutet keine Bilanzberichtigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz EStG 1972, sondern eine Bilanzänderung iSd zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle. Eine solche Änderung bedarf der in ihr Ermessen gestellten Zustimmung der Abgabenbehörde (Hinweis E 23.11.1982, 2597/79).