Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1988

Geschäftszahl

87/13/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0174 E 28. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Ermessensüberschreitung liegt keinesfalls darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang stehen, dh, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 79;