Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1988

Geschäftszahl

87/13/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0142 E 16. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb die - positiven - Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit jenem Betrag festzustellen, der sich aus der Saldierung der Betriebsvermögensvermehrung durch Schulderlaß mit dem Verlust aus dem laufenden Betrieb ergibt, und den Sanierungsgewinn - nur - mit jenem Betrag zu bestimmen, der von der Betriebsvermögensvermehrung durch Schulderlaß nach Ausgleich des Verlustes aus demselben Betrieb verbleibt.