Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Geschäftszahl

87/13/0090

Rechtssatz

Strebt der Abgabepflichtigen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an und ist das Lagefinanzamt der Ansicht, daß die erklärten Einkünfte nicht solche aus Vermietung und Verpachtung, sondern solche aus Gewerbebetrieb sind, für deren Feststellung es nicht zuständig ist, so ist das Lagefinanzamt berechtigt und verpflichtet, diese Rechtsansicht normativ zum Ausdruck zu bringen. Von einer Unzuständigkeit zur Erlassung eines derartigen Bescheides kann keine Rede sein. Unzuständig wäre das Lagefinanzamt in einem solchen Fall für die Erlassung eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb.