Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Geschäftszahl

87/13/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0009 E 22. April 1985 VwSlg 5994 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage, ob Vorschriften der Konkursordnung der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 217, Absatz eins, BAO entgegenstehen, ist insofern zu bejahen, als die Konkursordnung Vorschriften enthält, die einer gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger im Rahmen der durch das Konkursrecht selbst aufgestellten Rangordnung dienen. Insoweit haben Vorschriften der Konkursordnung, die eine vom abgabenrechtlichen Fälligkeitstag abweichende Errichtung (Befriedigung) einer Abgabe (eines Abgabenanspruches) vorstellen, den Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen (Hinweis E 9.10.1978, 1168/78).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 426;