Verwaltungsgerichtshof
05.10.1988
87/13/0037
GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/04/08 84/13/0241 1
Der Abgeltungsanspruch gem Paragraph 98, ABGB unterliegt der Verjährung (Paragraph 1486 a, ABGB). Verzichtet der Verpflichtete auf die Einrede der Verjährung, nimmt er in Kauf, daß bereits verjährte Ansprüche in die Festsetzung des Abgeltungsanspruches einbezogen werden; hinsichtlich der Zahlung bereits verjährter
Ansprüche liegt keine Zwangsläufigkeit vor.
Besprechung in:
ÖStZB 1989/105;