Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1988

Geschäftszahl

87/13/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/04/08 84/13/0241 1

Stammrechtssatz

Der Abgeltungsanspruch gem Paragraph 98, ABGB unterliegt der Verjährung (Paragraph 1486 a, ABGB). Verzichtet der Verpflichtete auf die Einrede der Verjährung, nimmt er in Kauf, daß bereits verjährte Ansprüche in die Festsetzung des Abgeltungsanspruches einbezogen werden; hinsichtlich der Zahlung bereits verjährter

Ansprüche liegt keine Zwangsläufigkeit vor.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989/105;