Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1990

Geschäftszahl

87/12/0183

Rechtssatz

Für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG kommt es nicht auf die Ausbildung des Beamten im Verhältnis zu der Art seiner dienstlichen Tätigkeit an, sondern darauf, ob er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren VGr als jener, welcher er angehört, zuzuordnen sind (Hinweis E 25.9.1989, 88/12/0129).