Verwaltungsgerichtshof
15.01.1990
87/12/0183
Für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG kommt es nicht auf die Ausbildung des Beamten im Verhältnis zu der Art seiner dienstlichen Tätigkeit an, sondern darauf, ob er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren VGr als jener, welcher er angehört, zuzuordnen sind (Hinweis E 25.9.1989, 88/12/0129).