Verwaltungsgerichtshof
15.01.1990
87/12/0183
GRS wie 83/12/0177 E 15. Oktober 1984 RS 2
Das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneten - Kenntnissen führt dann nicht zu einer A/H 1-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Abschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (Hinweis E 24.3.1980, 2965/78).