Verwaltungsgerichtshof
15.02.1988
87/12/0161
Der Verwendungsgruppe A sind nur Dienste zuzurechnen, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Besteht die zu beurteilende Tätigkeit in der Anwendung von Rechtsvorschriften, so dürfen die Rechtsfragen, die der Beamte zu lösen hat, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören, und für ihre Lösung muss ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaften erforderlich sein (Hinweis auf E 14.12.1987, 86/12/0264).