Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1988

Geschäftszahl

87/12/0103

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 1988/9, S 31;

Rechtssatz

An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X05