Verwaltungsgerichtshof
01.03.1988
87/11/0207
Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist entbehrlich, wenn der Bfr dem Gutachten des Amtsachverständigen nicht hinreichend entgegentritt.
(Hier wurde vom Bfr nicht dargetan, inwiefern es in Ansehung der alleine maßgebenden eingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht den Tatsachen entspricht, da das von ihm vorgelegte Privatgutachten nicht die Überprüfung dieser Funktion mit einschloß).