Verwaltungsgerichtshof
03.05.1988
87/11/0133
Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist aus der Tatsache, dass der Beschäftigte (hier: Sohn der Betriebsinhaberin) gegenüber den Gläubigern keine Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten übernommen hat, nichts zu gewinnen, weil weder bei familienhafter Tätigkeit noch bei Beteiligung als Gesellschafter an einer reinen Innengesellschaft die Haftungsübernahme nach außen der Regelfall ist.