Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1988

Geschäftszahl

87/11/0133

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist aus der Tatsache, dass der Beschäftigte (hier: Sohn der Betriebsinhaberin) gegenüber den Gläubigern keine Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten übernommen hat, nichts zu gewinnen, weil weder bei familienhafter Tätigkeit noch bei Beteiligung als Gesellschafter an einer reinen Innengesellschaft die Haftungsübernahme nach außen der Regelfall ist.