Verwaltungsgerichtshof
03.05.1988
87/11/0133
Zeigt das Gesamtbild der Beschäftigung eine intensive Zusammenarbeit mit der Mutter als Betriebsinhaberin unter weitgehender Hintanstellung eigener Interessen zur Erhaltung des Familienbetriebes, schließt dies trotz der Anmeldung zur Sozialversicherung und der Abfuhr von Lohnsteuer die zweifelsfreie Annahme eines (schlüssig zustandgekommenen) Arbeitsvertrages aus, wenn dies auch aufgrund isolierter Betrachtung einzelner Elemente, die gegen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sprechen (jahrelanger "Verzicht auf Lohn", Bestreitung des Lebensunterhaltes durch Entnahmen aus der Kassa, kein Urlaub, keine geregelte Arbeitszeit, keine Überstundenaufzeichnung und - entlohnung, Mitwirkung bei den unternehmerischen Entscheidungen) nicht der Fall wäre.