Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1988

Geschäftszahl

87/11/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0126 E 29. Oktober 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Im Zweifel ist die Mitarbeit naher Angehöriger nicht als Ausfluss eines Arbeits- oder freien Dienstverhältnisse zu werten, sondern familienrechtliche oder familienhafte Mitarbeit anzunehmen.