Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1988

Geschäftszahl

87/11/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0138 E 13. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die persönliche Abhängigkeit ist als weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers charakterisiert, die sich darin äußert, dass er in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (nicht notwendig auch hinsichtlich des Arbeitsverfahrens) dem Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder - sofern das Verhalten im Arbeitsvertrag bereits vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist - dessen laufender Kontrolle unterliegt.