Verwaltungsgerichtshof
03.05.1988
87/11/0133
Maßgebend für die Arbeitnehmereigenschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG ist, ob der Arbeitnehmer auf Grund eines durch Arbeitsvertrag begründeten und gestalteten Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet war. Hingegen begründet die Anmeldung bei der Krankenkasse keine Arbeitnehmereigenschaft und kann nur ein Indiz dafür darstellen.