Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1988

Geschäftszahl

87/11/0133

Rechtssatz

Maßgebend für die Arbeitnehmereigenschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG ist, ob der Arbeitnehmer auf Grund eines durch Arbeitsvertrag begründeten und gestalteten Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet war. Hingegen begründet die Anmeldung bei der Krankenkasse keine Arbeitnehmereigenschaft und kann nur ein Indiz dafür darstellen.