Verwaltungsgerichtshof
21.06.1988
87/11/0098
Gesichert iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, sind auch die Kosten, die dem Arbeitnehmer für den mit der Klagseinbringung beauftragten Rechtsanwalt entstanden sind, auch wenn die Klage wegen der mittlerweile erfolgten Konkurseröffnung nicht mehr eingebracht werden kann.