Verwaltungsgerichtshof
21.06.1988
87/11/0098
Der Regelung in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG betreffend die Kosten eines unterbrochenen Verfahrens liegt die erkennbare Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, für solche Kosten schon dann Insolvenz-Ausfallgeld zuzuerkennen, wenn sie dem Arbeitnehmer entstanden sind. Der Arbeitnehmer soll nicht verhalten werden, hinsichtlich dieser Kosten, bloß deshalb, um einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu erhalten, einen Kostentitel gegen den Masseverwalter zu erwirken.