Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1988

Geschäftszahl

87/11/0098

Rechtssatz

Sofern nicht die Ausschlussgründe nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, IESG vorliegen, ist ein ABFERTIGUNGSANSPRUCH, der auf einer VORDIENSTZEITENANRECHNUNG in einer Einzelvereinbarung beruht, innerhalb des Grenzbetrages nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, auch dann gesichert, wenn für die angerechneten Vordienstzeiten zum Teil bereits Abfertigung oder Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung bezogen wurde.