Verwaltungsgerichtshof
21.06.1988
87/11/0098
Sofern nicht die Ausschlussgründe nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, IESG vorliegen, ist ein ABFERTIGUNGSANSPRUCH, der auf einer VORDIENSTZEITENANRECHNUNG in einer Einzelvereinbarung beruht, innerhalb des Grenzbetrages nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, auch dann gesichert, wenn für die angerechneten Vordienstzeiten zum Teil bereits Abfertigung oder Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung bezogen wurde.