Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1988

Geschäftszahl

87/11/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0249 E VS 11. Dezember 1985 VwSlg 11964 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Zweck des IESG, demzufolge versichertes Risiko im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare oder absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes (oder zumindest der Erfüllungsverzögerung) ihrer Entgeltansprüche in einer möglichen Insolvenz ihres Arbeitgebers ist, auf die sie typischerweise zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (Hinweis E 23.5.1984, 82/11/0057), sind unter den "sonstigen Ansprüchen gegen den Arbeitgeber" iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG nicht nur solche Ansprüche zu verstehen, die ihren unmittelbaren Rechtsgrund im (ursprünglichen oder später modifizierten) Arbeitsvertrag haben, sondern es sind ihnen auch solche Ansprüche zuzurechnen, die ihren Rechtsgrund zwar in selbstständigen Rechtsgeschäften haben, aber mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden typischen wechselseitigen Haupt- und Nebenverbindlichkeiten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass gesagt werden kann, der Anspruch habe seinen Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (wie zB auf eine Novation oder ein konstitutives Anerkenntnis gestützte Ansprüche, denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegen).