Verwaltungsgerichtshof
21.06.1988
87/11/0098
Die Stundung des Arbeitsentgeltes allein bewirkt keine Neuerung. Auch wenn ein NEUERUNGSVERTRAG geschlossen wurde, wonach das bisher als Arbeitsentgelt Geschuldete nunmehr aus dem Titel des Darlehens geschuldet wird, handelt es sich dabei um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG (Hinweis auf E VS, 11.12.1985, 83/11/0249, VwSlg 11964 A/1985).