Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1988

Geschäftszahl

87/11/0098

Rechtssatz

Die Stundung des Arbeitsentgeltes allein bewirkt keine Neuerung. Auch wenn ein NEUERUNGSVERTRAG geschlossen wurde, wonach das bisher als Arbeitsentgelt Geschuldete nunmehr aus dem Titel des Darlehens geschuldet wird, handelt es sich dabei um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG (Hinweis auf E VS, 11.12.1985, 83/11/0249, VwSlg 11964 A/1985).