Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1987

Geschäftszahl

87/10/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0030 E 15. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Erklärt der Bf in der Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich, sich durch den bekämpften Bescheid in einem bestimmten Recht verletzt zu erachten, so ist diese Erklärung einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (Hinweis E 16.1.1984, 81/10/0127).