Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1988

Geschäftszahl

87/10/0143

Rechtssatz

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden.