Verwaltungsgerichtshof
21.12.1987
87/10/0136
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/10/0137
87/10/0138
87/10/0139
Die Behörde ist einer Partei gegenüber, die sich "weitere Beweise" vorbehält, nicht verpflichtet, sie in dieser Hinsicht anzuleiten.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100136.X08