Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1987

Geschäftszahl

87/10/0136

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

87/10/0137

87/10/0138

87/10/0139

Rechtssatz

Die Behörde ist einer Partei gegenüber, die sich "weitere Beweise" vorbehält, nicht verpflichtet, sie in dieser Hinsicht anzuleiten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100136.X08