Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1987

Geschäftszahl

87/10/0136

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

87/10/0137

87/10/0138

87/10/0139

Rechtssatz

Mit Lärmerregungen zu anderen als zu den Tat-Zeitpunkten wird nicht dargetan, dass Aussagen von (in ca. 70 m Entfernung wohnenden) Zeugen über die objektive Eignung von Hundegebell (Tatzeiten in der Nacht), ungebührlich und störend empfunden zu werden, den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100136.X06