Verwaltungsgerichtshof
21.12.1987
87/10/0136
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/10/0137
87/10/0138
87/10/0139
Mit Lärmerregungen zu anderen als zu den Tat-Zeitpunkten wird nicht dargetan, dass Aussagen von (in ca. 70 m Entfernung wohnenden) Zeugen über die objektive Eignung von Hundegebell (Tatzeiten in der Nacht), ungebührlich und störend empfunden zu werden, den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100136.X06