Verwaltungsgerichtshof
21.12.1987
87/10/0136
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/10/0137
87/10/0138
87/10/0139
GRS wie 85/10/0105 E 15. Juni 1987 RS 2
Entscheidend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach Ö-Normen und Flächenwidmungen zu finden.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100136.X04