Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1987

Geschäftszahl

87/10/0136

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

87/10/0137

87/10/0138

87/10/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0105 E 15. Juni 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Entscheidend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach Ö-Normen und Flächenwidmungen zu finden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100136.X04