Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1987

Geschäftszahl

87/10/0136

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

87/10/0137

87/10/0138

87/10/0139

Rechtssatz

Demjenigen, der die Verantwortung für einen Hund trägt, fällt die Lärmentwicklung auf Grund der Unterlassung der nach den Umständen des Falles zur Vermeidung der Erregung ungebührlichen Lärmes erforderlichen Vorkehrungen zur Last (Hinweis auf E 25.5.1983, 83/10/0078).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100136.X03