Verwaltungsgerichtshof
21.12.1987
87/10/0136
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/10/0137
87/10/0138
87/10/0139
Demjenigen, der die Verantwortung für einen Hund trägt, fällt die Lärmentwicklung auf Grund der Unterlassung der nach den Umständen des Falles zur Vermeidung der Erregung ungebührlichen Lärmes erforderlichen Vorkehrungen zur Last (Hinweis auf E 25.5.1983, 83/10/0078).
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100136.X03