Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

87/10/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0107 E 23. September 1983 VwSlg 11160 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ist nicht hinsichtlich aller bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Verwaltungsübertretungen, sondern nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gegeben.