Da das ForstG in Ansehung der unbefugten Rodung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt iSd § 5 Abs 1 erster Satz VStG 1950 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.Da das ForstG in Ansehung der unbefugten Rodung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt iSd Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG 1950 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.