Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1987

Geschäftszahl

87/10/0063

Rechtssatz

Da das ForstG in Ansehung der unbefugten Rodung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt iSd Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG 1950 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.