Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1987

Geschäftszahl

87/10/0057

Rechtssatz

Aus dem "Wahrnehmen", Beobachten" und "Stehenbleiben" von Passanten lässt sich nicht ohne weiteres, d. h. ohne Hinzutreten weiterer Umstände, darauf schließen, dass diese Personen an einem bestimmten Verhalten eines Beschuldigten Ärgernis genommen hätten.