Verwaltungsgerichtshof
29.06.1987
87/10/0057
Aus dem "Wahrnehmen", Beobachten" und "Stehenbleiben" von Passanten lässt sich nicht ohne weiteres, d. h. ohne Hinzutreten weiterer Umstände, darauf schließen, dass diese Personen an einem bestimmten Verhalten eines Beschuldigten Ärgernis genommen hätten.