Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1987

Geschäftszahl

87/10/0057

Rechtssatz

Das "Wahrnehmen", "Beobachten" und Stehenbleiben" von Passanten an sich kann einem "Aufsehen" oder einer "Ansammlung" (einem "Zusammenlauf") - vergleiche zu den zuletzt ausgeführten Merkmalen die ständige Judikatur des VwGH zur Umschreibung des "Tatbildes der Ordnungsstörung" - nicht gleichgehalten werden.