Verwaltungsgerichtshof
29.06.1987
87/10/0057
Das "Wahrnehmen", "Beobachten" und Stehenbleiben" von Passanten an sich kann einem "Aufsehen" oder einer "Ansammlung" (einem "Zusammenlauf") - vergleiche zu den zuletzt ausgeführten Merkmalen die ständige Judikatur des VwGH zur Umschreibung des "Tatbildes der Ordnungsstörung" - nicht gleichgehalten werden.