Verwaltungsgerichtshof
25.05.1987
87/10/0046
Ein Wiederbewaldungsauftrag wird dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 nur dann gerecht, wenn die Hölzer, die im konkreten Fall als standortstaugliche forstliche Holzgewächse anzusehen sind, spruchmäßig bezeichnet werden. Eine lediglich beispielsweise Aufzählung reicht nicht aus. (Hinweis auf E 17.3.1981, 2796/80).