Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1987

Geschäftszahl

87/10/0046

Rechtssatz

Ein Wiederbewaldungsauftrag wird dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 nur dann gerecht, wenn die Hölzer, die im konkreten Fall als standortstaugliche forstliche Holzgewächse anzusehen sind, spruchmäßig bezeichnet werden. Eine lediglich beispielsweise Aufzählung reicht nicht aus. (Hinweis auf E 17.3.1981, 2796/80).